Satzung


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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen Karin André Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hannover.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst, Musik, Kultur, Wissenschaften, insbesondere die Förderung des Andenkens an den Musikverleger Johann André, Offenbach und seiner direkten Nachkommen. Sie kann darüber hinaus bedeutsame Vorhaben der Dokumentation und Präsentation von Kunst, Musik und Geschichte fördern soweit sie von besonderem Interesse sind sowie besondere Aufgaben künstlerischer Nachwuchsförderung übernehmen.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  3. Durchführung oder Unterstützung von Veranstaltungen, Konzerten, Ausstellungen, Vorträgen, Veröffentlichungen.
  4. Die im Familienbesitz befindlichen Archivarien und Kunstwerke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem als langfristiges Vorhaben die Archivarbeit von einer/m Archivar/in (Musik) im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses geleistet wird.
  5. “Übersetzung” von Noten und Handschriften in spielbare Partituren und lesbare Texte zur öffentlichen Nutzung.
  6. Veröffentlichungen über den künstlerischen Nachlass von Karin André – soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind (Malerei, Skulpturen, Papierschöpfungen, Texte, Tagebücher, etc.) und deren Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.
  7. Veranstaltung oder Unterstützung von Projekten zur Lese- und Schreibförderung für Menschen, denen der Zugang zu unserer gesellschaftlichen Kultur erschwert ist.
  8. Die Stiftung muss nicht alle Zwecke gleichzeitig im gleichen Umfang verfolgen. Der Stiftungsvorstand entscheidet darüber, welche der Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden (können).
  9. Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen verwirklichen.
  10. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen beträgt bei der Errichtung der Stiftung 100.000 EUR. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können ganz oder teilweise für den Zweck verwendet, in eine Rücklage eingestellt oder dauerhaft dem Grundstücksvermögen zugeführt werden, soweit das mit den steuerlichen Bestimmungen im Einklang steht.
  2. Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Alle Anlageformen sind zulässig.
  3. Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen dürfen Rücklagen gebildet und Mittel dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Reinvestitionen zum Inflationsausgleich können, müssen aber nicht durchgeführt werden. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
  5. Zu Lebzeiten des Stifters dürfen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen im Sinne von § 58 Nr. 5 AO 1/3 des Einkommens dazu verwendet werden, um in angemessener Weise den Stifter zu unterhalten.

§ 5 Stiftungsmittel

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben:

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 6 Stiftungsorgane

  1. Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstandes kann der Vorstand eine ihrer Höhe nach angemessene Vergütung beschließen. Maßstab für die Angemessenheit ist die gemeinnützige und mildtätige Zielsetzung der Stiftung.

§ 7 Stiftungsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchsten 3 Personen.
  2. Der erste Vorstand wird im Stiftungsgeschäft bestimmt. Danach ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl selbst. Die Stifterin ist auf Lebenszeit Vorsitzende des Vorstandes, kann jedoch auf eigenen Wunsch Ehrenvorsitzende werden. Nach ihrem Ausscheiden bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte den Vorsitzenden
  3. Die Amtszeit des Vorstandes ist nicht beschränkt.
  4. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet weiter durch Tod, Rücktritt oder Ausschluss. Vorstandsmitglieder können nur durch einstimmigen Beschluss ohne ihre Mitwirkung und nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Vorstand beschließt über die Berufung eines Nachfolgers. Besteht der Vorstand nur aus einem Vorstandsmitglied, so hat dieses Vorstandsmitglied im Falle seines Ausscheidens unverzüglich einen geeigneten Nachfolger zu bestimmen.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.

§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes.

  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung der Stiftung und die Vertretung der Stiftung im Rechtsverkehr.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts abweichendes vorsieht. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme auch in Textform (§ 126 b BGB) abgeben oder sich für einzelne oder alle Tagesordnungspunkte vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder darunter die Vorstandsvorsitzende anwesend sind.
  4. Beschlüsse können auch in Textform gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
  5. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen  Beschlussfassung über die Verwendungen der zur Verfügung stehenden Mittel
     Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung eines Jahresabschlusses
     Beschlussfassung im Rahmen der § 10
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Geschäftsjahr, Geschäftsführung

  1. Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
  2. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderung; Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall

  1. Satzungsänderungen sind zulässig soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Insbesondere ist eine Satzungsänderung zur Bildung eines Stiftungsbeirats jederzeit möglich. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Ist die weitere Verfolgung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder erscheint sie dem Vorstand aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse nicht mehr für sinnvoll, kann der Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit die Auflösung der Stiftung beschließen.
  4. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Hessische Kulturstiftung Wiesbaden. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 11 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Innenministeriums für Sport und Inneres Niedersachsen.
  2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch das Innenministerium für Sport und Inneres in Kraft.